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FAQs

FAQ Berufsprüfung


Häufige Fragen zur Berufsprüfung

  • 1. Wann findet die nächste Berufsprüfung "Spezialist/-in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ASGS" statt?
    Die Daten der nächsten Berufsprüfung werden hier veröffentlicht. Die Prüfung wird in den Sprachen Deutsch, Französisch und Italienisch angeboten.
  • 2. Wer ist für die Berufsprüfung zugelassen?
    Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer über die erforderlichen Modulabschlüsse (siehe nächste Frage) bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen und über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einen gleichwertigen Abschluss und mindestens über drei Jahre Berufspraxis, davon mindestens ein Jahr im Bereich ASGS, oder über eine gymnasiale Maturität, eine Fachmaturität, einen Fachmittelschulausweis oder einen gleichwertigen Abschluss und mindestens fünf Jahre Berufspraxis, davon mindestens ein Jahr im Bereich ASGS, oder über einen Abschluss einer Hochschule und mindestens drei Jahre Berufspraxis, davon mindestens ein Jahr im Bereich ASGS verfügt. Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure gemäss der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (SR 822.116) werden bis 31.12.2024 direkt zur eidgenössischen Berufsprüfung zugelassen (Prüfungsordnung Ziff. 9.12 und 9.23). Das heisst, dass diese Erleichterung letztmals für die Prüfung 2024 gültig ist.
  • 3. Gibt es einen Lehrgang, der auf die Berufsprüfung zum Spezialisten für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) vorbereitet, und wie lange dauert dieser Lehrgang?
    Es sind uns verschiedene Anbieter von Vorbereitungskursen bekannt. Für Personen mit einschlägiger Vorbildung werden spezielle Passerellen-Kurse angeboten. Die Schulen sind frei in der Gestaltung des Lehrganges, deshalb können hier keine Details zum Ausbildungsstart, zur Dauer und zu den Kosten bekannt gegeben werden. Die Liste der uns bekannten Lehrgangsanbieter ist hier aufgeschaltet.
  • 4. Kann ich an der Berufsprüfung teilnehmen, wenn mein Vorbereitungskurs auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird?
    Wenn Sie die Modulkurse bis kurz vor der Berufsprüfung abgeschlossen haben, können Sie diesen unter Ihrem Login hochladen. Wir werden eine individuelle Beurteilung durchführen und Sie rechtzeitig darüber informieren.
  • 5. Welchen Titel dürfen Personen führen, die nur einzelne Module des Lehrganges besucht haben?
    Das Führen des geschützten Titels «Spezialist/-in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ASGS» ist denjenigen Personen vorbehalten, welche die Berufsprüfung erfolgreich absolviert haben. Für einzelne Module werden Bestätigungen der Teilabschlüsse im Sinn einer Weiterbildung durch die Schulungsanbieter ausgestellt.
  • 6. Wie hoch sind die Gebühren für die Abschlussprüfungen?
    Die Gebühren für die Berufsprüfung betragen CHF 2‘000.-.
  • 7. Wie hoch sind die Gebühren für die Vorbereitungskurse?
    Die Kosten für die Vorbereitungskurse, für die Erlangung der Modulabschlüsse, werden durch die jeweiligen Schulungsanbieter festgelegt. Für Absolvierende der Berufsprüfung können unter bestimmten Voraussetzungen durch den Bund 50% der Kosten für Vorbereitungskurse (max. CHF 9‘500.-) als Subjektfinanzierung übernommen werden. Weiterführende Informationen sind hier zu finden. Durch die EKAS werden unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen der Berufsprüfung mit einer Erfolgsprämie von bis zu CHF 4‘000.- unterstützt. Die entsprechenden Informationen werden durch die EKAS publiziert.
  • 8. Berechtigt der Titel "Spezialist/-in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ASGS" zum Führen des Titels "ASA-Spezialist/-in"?
    Mit der am 1. Mai 2018 in Kraft getretenen Änderung von Artikel 11d der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV, SR 832.30), sind erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen der Berufsprüfung als Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) anerkannt.
  • 9. Werden die bisherigen Abschlüsse als ASA-Spezialist weiterhin anerkannt?
    Die Anerkennung als ASA-Spezialist wird nicht durch den Verein höhere Berufsbildung ASGS geregelt, sondern durch die Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (Eignungsverordnung, SR 822.116) und durch die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV, SR 832.30). Dem Verein höhere Berufsbildung ASGS sind keine Bestrebungen bekannt, die Anerkennung bestehender Abschlüsse anzupassen oder aufzuheben. Der Verein höhere Berufsbildung ASGS wirkt im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hin, dass bestehende Abschlüsse mit sinnvollen Übergangsregelungen behandelt werden. Den früheren ASA-Spezialisten (Sicherheitsfachfrau/-mann, Sicherheitsingenieur/-in) steht es frei, ihre Weiterbildung zu ergänzen und die Berufsprüfung abzulegen. Für die erleichterte Zulassung zur Berufsprüfung oder den Antrag auf prüfungsfreie Erteilung des Fachausweises sind die Übergangsbestimmungen in der Prüfungsordnung zu beachten.
  • 10. Bleiben die von der EKAS ausgestellten Zertifikate für Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure gültig?
    Zur Gültigkeit von Zertifikaten anderer Organisationen kann der Verein höhere Berufsbildung ASGS keine Aussagen machen. Dem Verein höhere Berufsbildung ASGS sind keine Bestrebungen bekannt, die Gültigkeit bestehender Zertifikate einzuschränken.
  • 11. Hat die Berufsprüfung eine Auswirkung auf den Titel Sicherheitsingenieur/-in?
    Der Titel Sicherheitsingenieur/-in EKAS wird durch die Einführung der Berufsprüfung nicht tangiert. Voraussichtlich im Jahr 2025 wird erstmalig eine höhere Fachprüfung (hFP) durchgeführt, welche die aktuelle Weiterbildung ersetzen soll. Die entsprechenden Übergangsbestimmungen werden in der entsprechenden Wegleitung geregelt werden.
  • 12. Sind Übergangsbestimmungen für Arbeitshygieniker/-in (DAS oder MAS) vorgesehen?
    Die Kompetenzen, welche mit dem Titel Arbeitshygieniker/-in erworben werden, entsprechen eher dem Niveau von Sicherheitsingenieurinnen und -Ingenieuren als dem der Sicherheitsfachleute. Allfällige Übergangsbestimmungen bzw. erleichterte Zulassungsbestimmungen werden im Rahmen der Erarbeitung der hFP (welche den aktuellen Titel Sicherheitsingenieur/-in EKAS ablösen wird) zu regeln sein.
  • 13. Wie wird die Berufserfahrung 1 Jahr ASGS bewertet?
    Gemäss Prüfungsordnung Ziff. 3.31 a) bis c) wird zur Berufsprüfung zugelassen, wer unter anderem mindestens 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich ASGS vorweisen kann. Diese ASGS Berufspraxis muss qualitativ und quantitativ bei der Prüfungsanmeldung durch Arbeitsbestätigungen / Arbeitszeugnisse belegt werden. Viele Kandidaten üben die ASGS-Tätigkeiten nicht im Vollzeitpensum aus. Entsprechend soll das Produkt aus Pensum ASGS (in %) * Zeitdauer (in Jahren) mindestens ein Jahr ergeben. Das ASGS-Praxisjahr muss beim Zeitpunkt des Prüfungsbeginns erfüllt sein. Dieses Praxisjahr ist nötig, weil sich die Fragestellungen der Berufsprüfung sowohl bei schriftlichen wie mündlichen Prüfungsteilen an den praktischen ASGS-Handlungskompetenzen orientieren. Diese Handlungskompetenzen erlernen Sie theoriebezogen durch den Abschluss der einzelnen Ausbildungsmodule und praktisch in ihrer Arbeit im Bereich der ASGS-Tätigkeit. Die geforderte Praxiskompetenz kann nicht mit theoretischen Weiter-/Fortbildungen (z.B. CAS Betriebspsychologie, Mitarbeiterführung, etc.) kompensiert werden. Tätigkeiten, die Teilgebiete des Bereichs ASGS umfassen (z.B. betriebliches Gesundheitsmanagement, Gebäudemanagement, Personenschutz) genügen allein nicht als anrechenbare ASGS-Praxis-Erfahrung. Die ASGS-Praxis-Erfahrung soll möglichst breit abgestützt sein. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass vor allem Personen, welche die ASGS-Praxis-Erfahrung knapp erfüllen, knappe oder ungenügende Prüfungsergebnisse erreichen.
  • 14. Wie kann ich den Nachweis erbringen, wenn ich als Selbständige/-r im Bereich ASGS tätig bin?
    Als selbständige/-r ASA-Spezialist/-in gelten Sie erst mit dem erfolgreichen Berufsprüfungsabschluss «Spezialist/in ASGS» oder wenn Sie mit einer Weiterbildung Sicherheitsfachleute oder Sicherheitsingenieur/-in nach Eignungsverordnung tätig sind. Es kann sein, dass Sie als Selbständige/-r in den Themenbereichen Qualitäts-, Sicherheits-, Gesundheits-, Umweltmanagement, ISO-Zertifizierungen etc. mit ASGS-Themen zu tun haben welche teilweise für die ASGS-Praxis-Erfahrung angerechnet werden können. Erstellen Sie deshalb eine Liste mit konkreten Angaben, was Sie wo und in welchem Umfang realisiert haben. Versehen Sie diese Liste mit konkreten Projektinhalten, die ASGS Themen qualitativ und quantitativ festhalten, sowie Kontaktpersonen, die von uns gegebenenfalls angefragt werden können.
  • 15. Mit welchen finanziellen Folgen muss ich bei einer Abmeldung rechnen?
    Ein Rückzug von der Prüfungsanmeldung hat für die kandidierende Person finanzielle Folgen und kann je nach Zeitpunkt und Grund zu einem negativen Prüfungsergebnis führen. Es sind die Ziffern 4.21 ff der Prüfungsordnung zu beachten. Erfolgt ein Rückzug früher als 6 Wochen vor Prüfungsbeginn, spielt der Rückzugsgrund keine Rolle. Der Rückzug muss der Qualitätssicherungskommission unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Die kandidierende Person wird von der Teilnehmerliste gestrichen. Der Prüfungsdurchgang wird nicht gewertet. Die finanzielle Rückerstattung an die kandidierende Person beträgt 75% der Prüfungsgebühren. 25% werden für die Zulassungsprüfung und den administrativen Aufwand zurückbehalten. Erfolgt der Rückzug innerhalb der 6 Wochen vor Prüfungsbeginn, ist gemäss Prüfungsordnung Ziff. 4.22 zu unterscheiden, ob ein entschuldbarer Grund vorliegt oder nicht. Als entschuldbare Gründe gelten namentlich: Mutterschaft Krankheit und Unfall; Todesfall im engeren Umfeld; unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst. Wer aus einem entschuldbaren Grund von der Prüfung zurücktritt, wird von der Teilnehmerliste gestrichen. Der Prüfungsdurchgang wird nicht gewertet. Die finanzielle Rückerstattung an den Kandidaten beträgt 50% der Prüfungsgebühren. 50% werden für die Zulassungsprüfung und den administrativen Aufwand zurückbehalten. Bei Personen, die aus einem nicht entschuldbaren Grund innerhalb 6 Wochen vor Prüfungsbeginn zurücktreten, wird die Prüfung als «nicht bestanden» gewertet. In diesem Fall werden keine Prüfungskosten rückerstattet.
  • 16. Wie oft kann eine Prüfung wiederholt und mit welchen Kosten muss gerechnet werden?
    Gemäss Prüfungsordnung (Ziff. 6.5) kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. Es können nur die Prüfungsteile wiederholt werden, in denen ungenügende Leistungen erbracht wurden. Die Kosten für Wiederholungsprüfungen betragen: Vollständige Prüfung | CHF 1’800.- Prüfungsteil 1 | CHF 700.- Prüfungsteil 2 | CHF 400.- Prüfungsteil 3 | CHF 300.- Prüfungsteil 4 | CHF 400.-
  • 17. Unter welchen Umstanden kann eine Abmeldung zu einem negativen Prüfungsresultat führen?
    Erfolgt der Rückzug innerhalb der 6 Wochen vor Prüfungsbeginn, ist gemäss Prüfungsordnung Ziff. 4.22 zu unterscheiden, ob ein entschuldbarer Grund vorliegt oder nicht. Wer aus einem entschuldbaren Grund von der Prüfung zurücktritt, wird von der Teilnehmerliste gestrichen. Der Prüfungsdurchgang wird nicht gewertet. Bei Personen, die aus einem nicht entschuldbaren Grund innerhalb 6 Wochen vor Prüfungsbeginn zurücktreten, wird die Prüfung als «nicht bestanden» gewertet.
  • 18. Was muss ich tun, damit ich auf der Liste der ASA-Spezialisten eingetragen werde?
    Die Fachgesellschaften führen eine Liste der ASA-Spezialisten. Für Spezialistinnen und Spezialisten für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) mit eidgenössischem Fachausweis ist die Schweizerischen Gesellschaft für Arbeitssicherheit (www.sgas.ch) zuständig. Der Eintrag in diese Liste ist freiwillig und ohne Mitgliedschaft in der SGAS möglich. Er ist an die gesetzlichen Fortbildungspflichten geknüpft. Die Bedingungen für den Eintrag sind im Fortbildungsreglement der SGAS beschrieben. Weder der Verein höhere Berufsbildung ASGS noch die EKAS führen eine eigene öffentlich zugängliche Liste.
  • 19. Wieso erhalte ich eine provisorische Zulassung?
    Falls Sie eine provisorische Zulassung erhalten haben, sind noch nicht alle notwendigen Dokumente (z.B. ausstehende Modulabschlüsse) eingereicht. Bei Fragen dazu kontaktieren Sie bitte info@diplom-asgs.ch
  • 20. Muss ich meine Rechnung bezahlen, wenn ich die provisorische Zulassung zur Berufsprüfung erhalten habe?
    Wir bitten Sie die Rechnung für die Berufsprüfung innerhalb von 30 Tage nach Erhalt zu bezahlen.
  • 21. Ich kann nicht alle Modulnachweise bis zum vorgegebenen Termin einreichen, was passiert jetzt?
    Die Modulabschlüssen können bis spätestens zu einer gewissen Frist nachgereicht werden. Danach ist eine Nachreichung leider nicht mehr möglich.
  • 22. Kann ich an der Berufsprüfung teilnehmen, wenn mein Vorbereitungskurs auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird?
    Wenn Sie die Modulkurse bis kurz vor der Berufsprüfung abgeschlossen haben, können Sie diesen unter Ihrem Login hochladen. Wir werden eine individuelle Beurteilung durchführen und Sie rechtzeitig darüber informieren.
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