
FAQ Höhere Fachprüfung
Häufige Fragen zur höheren Fachprüfung
Die ersten Prüfungen des eidgenössischen Diploms als Expertin/Experte ASGS finden voraussichtlich Anfang des Jahres 2025 in den drei offiziellen Landessprachen statt.
Sobald Informationen bekannt sind, werden sie hier veröffentlicht.
Um sich für die Prüfung anzumelden, müssen Sie das elektronische Formular ausfüllen, welches auf unserer Website unter Anmeldung aufgeschaltet wird.
Die neue Prüfung für Expertinnen und Experten ASGS steht in keinem hierarchischen Zusammenhang mit der Weiterbildung zur Sicherheitsingenieurin oder zum Sicherheitsingenieur. Der Inhalt dieser beiden Schulungen ist unterschiedlich. Insbesondere der Gesundheitsschutz wird stärker gewichtet als bei der Weiterbildung zur Sicherheitsingenieurin oder zum Sicherheitsingenieur.
Um zur eidgenössischen Prüfung zugelassen zu werden, benötigen Sie nach dem Erwerb des entsprechenden Abschlusses unter anderem drei Jahre praktische Erfahrung im Bereich ASGS. Ein Jahr Berufspraxis gilt als erfüllt, wenn mindestens 50 % einer Vollzeitstelle den Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gewidmet ist. Die drei Jahre müssen am ersten Prüfungstag erreicht sein (Art. 4.1 der Wegleitung).
Für dieses eidgenössische Diplom besteht keine Äquivalenz. Für bestimmte Profilen von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit sind jedoch Befreiungen von bestimmten Prüfungsteilen vorgesehen (siehe Art. 5.9 der Wegleitung).
Es ist möglich, Sie müssen lediglich die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen (siehe Art. 3.31 der Prüfungsordnung). Wir empfehlen jedoch die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs.
Expertin oder Experte für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, (ASGS). Dieser Titel ist geschützt.
Der Verein höhere Berufsbildung ASGS wirkt im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hin, dass die zukünftigen Expertinnen und Experten ASGS als ASA-Spezialistinnen und Spezialisten anerkannt werden.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten:
a) Sie erlangen den eidgenössischen Fachausweis als Spezialistin oder Spezialist ASGS oder präsentieren eine gleichwertige Weiterbildung,
b) Sie besuchen erfolgreich den CAS Arbeit und Gesundheit,
c) Sie erlangen ein Diplom als Sicherheitsingenieurin oder - ingenieur, als Arbeitshygienikerin oder - hygieniker oder als Arbeitsärztin oder Arbeitsarzt.
Weiter müssen Sie die übrigen Zulassungsbedingungen gemäss Ziffer 3.31 der Prüfungsordnung erfüllen. Insbesondere die 3 Jahre Berufspraxis im Bereich ASGS nach Abschluss der massgebenden Weiterbildung.
Im Hauptteil der Diplomarbeit müssen einige Beispiele der Risikobeurteilung beschreiben sein. So könne die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten im Hauptteil die Plausibilität der Methode erkennen. Die ganze Abhandlung soll als Beilage im Anhang beigelegt werden.
Für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sowie Autorinnen und Autoren gilt eine Sperrfrist von 5 Jahren für die Teilnahme an der höheren Fachprüfung. Nach 5-jähriger Inaktivität oder 5 Jahre nach Niederlegung des Amtes kann die Prüfung absolviert werden.