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FAQ Höhere Fachprüfung
FAQ Berufsprüfung
Häufige Fragen zur höheren Fachprüfung
Die Daten der nächsten Prüfungen werden jeweils, sobald die Prüfungskommission HFP die Daten in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle definiert hat, auf der Webseite des Vereins publiziert. Informationen zu den nächsten Prüfungen finden Sie hier.
Um sich für die Prüfung anzumelden, müssen Sie das elektronische Formular ausfüllen, welches auf unserer Website unter Anmeldung aufgeschaltet wird.
Die neue Prüfung für Expertinnen und Experten ASGS steht in keinem hierarchischen Zusammenhang mit der Weiterbildung zur Sicherheitsingenieurin oder zum Sicherheitsingenieur. Der Inhalt dieser beiden Schulungen ist unterschiedlich. Insbesondere der Gesundheitsschutz wird neu stärker gewichtet als bei der damaligen Weiterbildung zur Sicherheitsingenieurin oder zum Sicherheitsingenieur.
Um zur eidgenössischen Prüfung zugelassen zu werden, benötigen Sie nach dem Erwerb des entsprechenden Abschlusses unter anderem drei Jahre praktische Erfahrung im Bereich ASGS. Ein Jahr Berufspraxis gilt als erfüllt, wenn mindestens 50 % einer Vollzeitstelle den Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gewidmet ist (150 %). Bei einer 25%igen Stelle im Bereich ASGS braucht es also 6 Jahre Berufspraxis. Bei einer 100%igen Stelle im Bereich ASGS bleiben die 3 Jahre. Die drei Jahre müssen am ersten Prüfungstag erreicht sein (Art. 4.1 der Wegleitung).
Für dieses eidgenössische Diplom besteht keine Äquivalenz. Für bestimmte Profile von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit sind jedoch Befreiungen von bestimmten Prüfungsteilen vorgesehen (siehe Art. 5.9 der Wegleitung).
Es ist möglich, Sie müssen lediglich die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen (siehe Art. 3.31 der Prüfungsordnung). Wir empfehlen jedoch die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs.
Expertin oder Experte für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, (Expert*in ASGS). Dieser Titel ist geschützt.
Der Verein höhere Berufsbildung ASGS wirkt im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hin, dass die zukünftigen Expertinnen und Experten ASGS als ASA-Spezialistinnen und Spezialisten anerkannt werden. Aufgrund der Voraussetzungen für die höhere Fachprüfung besitzen bis jetzt die Anwärter bereits die Ausbildung zum ASA-Spezialisten.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten:
a) Sie erlangen den eidgenössischen Fachausweis als Spezialistin oder Spezialist ASGS oder präsentieren eine gleichwertige Weiterbildung,
b) Sie besuchen erfolgreich den CAS Arbeit und Gesundheit,
c) Sie erlangen ein Diplom oder die Anerkennung als Sicherheitsingenieurin oder - ingenieur, als Arbeitshygienikerin oder - hygieniker oder als Arbeitsärztin oder Arbeitsarzt.
Weiter müssen Sie die übrigen Zulassungsbedingungen gemäss Ziffer 3.31 der Prüfungsordnung erfüllen. Insbesondere die 3 Jahre Berufspraxis im Bereich ASGS nach Abschluss der massgebenden Weiterbildung.
Im Hauptteil der Diplomarbeit müssen einige Beispiele der Risikobeurteilung beschrieben sein. So können die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten im Hauptteil die Plausibilität der Methode erkennen. Die ganze Abhandlung soll als Beilage im Anhang beigelegt werden.
* Die Wörter dieser Teile werden beim geforderten Umfang der Diplomarbeit (siehe Wegleitung höhere Fachprüfung, Anhang 2 Punkt 3.4) nicht mitgezählt.
Für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sowie Autorinnen und Autoren gilt eine Sperrfrist von 5 Jahren für die Teilnahme an der höheren Fachprüfung. Nach 5-jähriger Inaktivität oder 5 Jahre nach Niederlegung des Amtes kann die Prüfung absolviert werden.
Bei Nichtbestehen einer der beiden Prüfungspositionen des Prüfungsteils 1 muss der gesamte Prüfungsteil 1 wiederholt werden.
Die Prüfungskommission kann verlangen, dass für die Diplomarbeit ein neues Thema erarbeitet wird, sofern die ursprüngliche Arbeit es nicht genügend erlaubt, die Umsetzung der Handlungskompetenzen zu beurteilen.
A - Umsetzen und Weiterentwickeln von Managementsystemen auf Basis rechtlicher Grundlagen und internationaler Normforderungen
C - Managen von Schnittstellen im Bereich ASGS
D - Erkennen und Beurteilen von sowie Umgehen mit ASGS-Risiken (Risikomanagement im Bereich ASGS)
E - Erstellen von ASGS-Konzepten im komplexen Umfeld
G - Fördern der Präventions- und Unternehmenskultur im Bereich ASGS
Es ist zu beachten, dass jeweils der aktuelle Bewertungsraster eingesetzt wird.
Im Prüfungsteil 2 (Fallstudien) darf der Laptop eingesetzt werden, um das Internet (inkl. KI) oder gespeicherte Daten zu nutzen. Kommunikation mit Menschen (z.B. per E-Mail oder über Social Media) ist verboten. Persönliche Notizen, Skripte oder Lehrbücher müssen über den Computer zugänglich sein und dürfen nicht zusätzlich mitgebracht werden.
Während der Fallstudienprüfungen überwacht eine anwesende Person die Bildschirme der Kandidatinnen und Kandidaten. Sie achtet dabei auf Auffälligkeiten, die auf unerlaubte Handlungen hinweisen könnten.
In allen anderen Prüfungsteilen dürfen keine eigenen Zusammenfassungen oder Notizen verwendet werden.
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