Nach einer Anpassung des Anhang 2 der ASA-Richtlinie können sich alle Spezialistinnen und Spezialisten ASGS im Register der SGAS eintragen lassen.
Per 2022 wurde die EKAS-Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (EKAS 6508) angepasst. Im Anhang 2 wird unter anderem die Fortbildung Spezialisten der Arbeitssicherheit geregelt. Wer diese Fortbildung nachweist, kann sich auf einer öffentlich zugänglichen Liste der Schweizerischen Gesellschaft für Arbeitssicherheit (SGAS) eintragen lassen. Dies auf Wunsch auch ohne Mitgliedschaft bei der SGAS.
Damit können Sie interessierte Unternehmen und Organisationen über ihre Weiter- und Fortbildung als ASA-Spezialistin bzw. ASA-Spezialist informieren und auf Wunsch ihre Beratungsdienstleistungen anbieten.
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